AGB von Sascha Dimmey firefront licht ton veranstaltungen

1. Allgemeines
1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller Mietverträge als auch Mietangebote von Firma Sascha Dimmey
(Firefront, kurz Vermieter genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem Vermieter Anwendung. Der
Vertragspartner des Vermieters (Auftragnehmer) wird im Folgenden "Mieter" genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine
Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen beim Vermieter (innerhalb der
Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes
durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die
Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters gestattet
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

2. Mietgegenstand / Leistungen
2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum
Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen.
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit und Mietgebühr
3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen
Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis
zum im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden.
Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.

4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der
Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen
zu seinen Lasten.
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein.
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder
angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach
Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.

5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch
und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen.
Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die
einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten.
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf
seine Kosten vorzunehmen.
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder
-schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und
Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen
und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in
irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.

6. Haftung des Mieters
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u. a.) an der Mietsache, die wahrend der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn
oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
6.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu
ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
6.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den
Vermieter zu benachrichtigen.
6.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.

7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
7.2. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.

8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem
Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache
bei einer Verwendung mit nicht durch den Vermieter abgestimmten technischen Geräten.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu
halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an
den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines
Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
8.6. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache
ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die
dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die
dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8.8. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende
Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
8.9. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den
Bedingungen des Vermieters.

9. Serviceleistungen
9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber
hinaus folgende Vereinbarungen:
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso
sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom
Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
9.3. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies
gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese
Überwachung ausdrücklich nicht.
9.4. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender
Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der
Mieter.
9.5. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
9.6. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der
Leitung des Veranstaltungsortes.

10. Stornierung / Kündigung
10.1. Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung,
ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Die Stornierung bedarf der
Schriftform
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters
wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in
Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.

11. Lieferung
11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus
Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
11.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.

12. Rückgabe der Mietsache
12.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung an den
Vermieter zurückzugeben.
12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes
Mietzubehör.
12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend
nachberechnet. Für jeden angebrochenen Tag, wird eine volle Tagesmiete entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet.
12.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem
Vermieter die durch Unbrauchbarkeit der defekten Mietsache auftretenden Verdienstausfälle zu erstatten.
12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte
Bestandsaufnahme an.
12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine
eingehende Prüfung innerhalb von zwei Werktagen vor.

13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart,
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar.
13.2. Bei einer Mietdauer über 14 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu
verlangen. Bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als 7 Tagen ist der Vermieter berechtigt, vom Fälligkeitszeitpunkt an
Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
13.6. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

14. Sonstiges
14.1. Erfüllungsort ist das Lager in 10243 Berlin, Hildegard Jadamowitz Str. 23.
14.2. Der Gerichtsstand ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt.